Satzung
des Hundesportverein Wittgensdorf e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Hundesportverein Wittgensdorf e.V.“
Der Sitz des Vereins ist in Chemnitz OT Wittgensdorf.
Sitz der Geschäftsstelle ist der Wohnort des 1. Vorsitzenden.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz, Registernummer 1904 eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Schutz- und Gebrauchshundesportverband (SGSV) e.V. und des Schutz- und Gebrauchshundesportverband Landesverband Sachsen e.V.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung der Tierschutzgesetze.
Aufgabe des Vereins ist die Ausbildung von Hunden und Hundeführern bis zur Ablegung verschiedener Prüfungen sowie die Gewinnung von Mitgliedern für eine hundesportliche Betätigung einschließlich deren Aufklärung und Information zu einer artgerechten und sicheren Haltung und Betreuung ihrer Hunde.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Aktivitäten und Funktionen innerhalb des Hundesportvereins Wittgensdorf e.V. werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Sie können im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Über die Notwendigkeit einer entgeltlichen Vereinstätigkeit und dessen Inhalte entscheidet der Vorstand. Darüber hinaus haben die Mitglieder und Funktionsträger des HSV Wittgensdorf e.V. die Möglichkeit einer Aufwandsentschädigung nach bürgerlichem Recht, für Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten im Sinne des Vereins entstanden sind. Hierzu gehören: Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, welche die Satzung und Geschäftsordnung des HSV Wittgensdorf e.V. anerkennt. Der Erwerb der Mitgliedschaft von Minderjährigen bedarf der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter.
Über den schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung) entscheidet der Vorstand.
Hundehändler und Züchter für Versuchszwecke sind von einem Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt ist schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.
Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder, die gegen die Satzung des Vereins und gegen die Satzungen der übergeordneten Verbände verstoßen, aus dem Verein auszuschließen. Dies gilt auch für solche Mitglieder, die trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als einen Monat in Verzug sind.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages, der Zahlungstermin und die Höhe der Aufnahmegebühr werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Personen, nämlich
1. 1.Vorsitzender
2. 2.Vorsitzender/Stellvertreter
3. Schatzmeister
4. Ausbildungswart 1
5. Ausbildungswart 2
Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam. Der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gemeinsam. Der erste Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand arbeitet nach der vorliegenden Satzung und der gültigen
Geschäftsordnung.
Der Vorstand erlässt und ändert darüber hinaus Ordnungen, die zur Erreichung der Vereinsziele und zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben erforderlich sind.
Bei laufenden und abzuschließenden Verträgen haftet nur der Verein mit dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder des Vorstandes sind persönlich nicht haftbar.
§ 7 Amtsdauer
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleiben sie im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins, mit dessen Einverständnis, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung, kommissarisch in den Vorstand zu berufen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, möglichst im I. Quartal, statt. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und Geschäftsführer oder von einem anderen Vorstandsmitglied in dessen Vertretung einberufen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Eintritt der Volljährigkeit. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts bei der Wahl des Vorstandes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Jedes Mitglied kann zusätzlich zur eigenen Stimme maximal eine Stimme eines nichtanwesenden Mitgliedes vertreten.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat vier Wochen vor Termin schriftlich mit einfachem Brief und durch Aushang im Vereinslokal unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der Vorstand schlägt einen Protokollführer vor, welcher von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Hundesportverein Wittgensdorf e.V. an die Körperschaft Chemnitzer Elternverein krebskranker Kinder e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzungsänderung wurde am 04.12.2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.